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Klage gegen Allergan wegen Krebsrisiko – Natrelle Implantate

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Unsere Mandantin macht Schadensersatz gegen Allergan wegen des Krebsrisikos geltend, das von den texturierten Brustimplantaten der Marke „Natrelle“ ausgeht.

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit teilen wir Ihnen unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht mit, dass wir Frau K. E. in der o.g. Angelegenheit anwaltlich vertreten.

Bei unserer Mandantin wurden am x4.xx.2014 in Ingolstadt texturierte Brustimplantate der Marke „Natrelle“ Ihrer Firma eingesetzt, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Dezember 2018 wegen des dringenden Verdachts der Gefahr der Krebserregung, insbesondere im Zusammenhang mit der Entstehung anaplastischer großzelliger Lymphome (ALCL)  zurück gerufen wurden, wovon unsere Mandantin allerdings keine Kenntnis erlangte.

Seit Ende November litt unsere Mandantin unter lageabhängigen mittelgradigen Schmerzen in der linken Brust, sowie unter Schlafstörungen und einem leichten Fieber. 

Am xx.xx.20xx wurden deutlich erhöhte Entzündungswerte und ein geschwollener Lymphknoten im linken Achselbereich unserer Mandantin diagnostiziert, was in der Gesamtbetrachtung die Gefahr eines Implantatdefekts und/oder einer beginnenden Malignität aufgrund der krebserregenden Zusammensetzung und Verarbeitung der Implantate nahe legte.

Am 0x.0x.202x ließ unsere Mandantin die Brustimplantate aufgrund der weiterhin bestehenden Beschwerden entfernen, was aufgrund der starken Verkapselung der Implantate 5 statt der geplanten 3 Stunden dauerte, und deutlich verschlimmerte Operationswunden verursachte.

Sie leidet seither unter depressiven Belastungsstörungen, Angststörungen bezüglich des potentiellen Einsatzes neuer Implantate und eines gestörten Selbstbilds als Frau und Selbstwertgefühls aufgrund der nunmehr „leeren“ Brusthöhle.

Dies wird noch durch die niederschmetternde Prognose verstärkt, wonach ein Brustaufbau mittels Lipofilling bei unserer Mandantin keinen Erfolg verspricht, da die Brustimplantate Ihrer Firma aufgrund ihrer texturierten Oberfläche besonders stark mit der Brust verwachsen waren, sodass nicht genug intaktes Brustgewebe zum Anwachsen des Eigenfetts verbleibt.

Die Brust unserer Mandantin ist somit dauerhaft massiv beschädigt und entstellt, sodass auch in Zukunft mit fortgesetzten schwerwiegenden körperlichen und psychologischen Beschwerden zu rechnen ist.

In Anbetracht der Ausgleichungs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes ist aufgrund der massiv erhöhten Krebsgefahr, sowie der körperlichen und psychologischen Folgen des Einsatzes der krebserregenden Implantate, und der Notwendigkeit von deren Austausch, ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 100.000,00 € angemessen.

Die Kosten für den Austausch der Implantate, welche durch Sie zu ersetzen sind, betrugen zudem umgerechnet mindestens 11.160,00 €.

Zudem sind Sie als Hersteller der krebserregenden Implantate verpflichtet, für sämtliche zukünftig aufgrund des Einsatzes dieser Implantate bei Frau Winter auftretenden körperlichen, psychischen und wirtschaftlichen Schäden aufzukommen, wobei der Wert dieser Zukunftsschäden angesichts der lebenslang massiv erhöhten Krebsgefahr mit einem Wert von mindestens 50.000,00 € anzusetzen ist.

Sie sind daher als Hersteller der krebserregenden Implantate gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG in Verbindung mit § 249 Abs. 1 BGB aufgefordert, Ihre oben genannte Haftung bis spätestens zum 02.xx.202x dem Grunde und der Höhe nach verbindlich anzuerkennen.

Sollten Sie dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen, werden wir zur Durchsetzung der berechtigten Interessen unserer Mandantin eine Zivilklage gegen Sie anstrengen.

Mit freundlichen Grüßen,

Patientenanwalt AG

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50.000,- Euro Schmerzensgeld für fehlerhafte Schulteroperation

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Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 01.07.2014, Aktenzeichen: 26 U 4/13, der Klägerin 50.000,- Euro Schmerzensgeld aufgrund eines groben Behandlungsfehlers mit der Folge des fast vollständigen Funktionsverlustes einer Schulter zuerkannt.

Die Klägerin ließ in der Klinik der Beklagten einen Eingriff vornehmen, bei dem eine Acromioplastik durchgeführt wurde. Das OLG schloss sich der Auffassung des hinzugezogenen orthopädischen Sachverständigen an, wonach die offene Schultergelenksoperation bereits als solche nicht die Methode der Wahl gewesen sei. Orthopädischer Standard sei in einem solchen Fall ein endoskopischer Eingriff zur Entfernung des Schleimbeutels und zur Dekompression der Enge im Schultergelenk. Der MRT-Befund habe eine deutliche krankhafte Veränderung des Schultergelenks gezeigt. Bei einer solchen Normabweichung sei eine offene Operation kontraindiziert.

Zudem habe ein Behandlungsfehler darin gelegen, dass intraoperativ wesentliche Teile des Schulterdachs abgetragen worden seien. Durch Abtragung der Kante des Schulterdachs habe der Operateur eine Engstelle in der Schulter beseitigen wollen. Die Engstelle aber habe nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht im, sondern unterhalb des Schulterdachs gelegen. Hierbei sei das Schulterdach durch die nicht indizierte Abtragung unnötig zerstört worden. Dies sei auch der Hauptgrund für die eingetretene Funktionsaufhebung der Schulter und die Unbeweglichkeit des linken Arms.

Quelle: OLG Hamm

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Amputation des linken Zeigefingers. Der Mandantin werden 30.000 Euro zugesprochen

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Mit monströser Schwellung des zweiten Fingers der linken Hand stellte sich die Patientin im Krankenhaus der Beklagten vor. Die Infektion des Fingers wird dort nicht unter Kontrolle gebracht, weshalb der Finger amputiert werden muss.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige  stellt erhebliche Abweichungen vom fachärztlichen Standard fest und bestätigt grobe Behandlungsfehler. So wurde die Schwere des Infekts nicht rechtzeitig erkannt und nicht ausreichend radikal behandelt bzw. debridementiert, obwohl die eingeholten Laborwerte ein deutlich erhöhtes CRP zeigten.

Bei ausreichender Behandlung mit rechtzeitiger Antibiose wäre der Infekt des Fingers folgenlos ausgeheilt.

Unter Einbeziehung eines Schmerzensgeldes, eines Haushaltsführungsschadens sowie der Abgeltung sonstiger, bislang nicht bezifferbarer Zukunftsschäden, schließen die Parteien des Arzthaftungsprozesses einen gerichtlichen Vergleich mit welchem der geschädigten Patientin 30.000 zugesprochen werden.

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