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PIP- Prozess geht in die nächste Runde

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Nachdem das LG Karlsruhe im Fall unserer Mandantin mit Urteil vom 25.11.2014 die Klage gegen den behandelnden Arzt, den TÜV Rheinland und die Allianz France vollumfänglich abgewiesen hatte, wurde hiergegen nunmehr Berufung zum OLG Karlsruhe eingelegt.

Das Urteil des LG Karlsruhe ist unseres Erachtens aus mehreren Gründen fehlerhaft.

Unserer Auffassung nach hat der behandelnde Arzt in erster Instanz eine ordnungsgemäße präoperative Aufklärung der Klägerin nicht bewiesen. Zu Unrecht hat das LG Karlsruhe darüber hinaus einen Entscheidungskonflikt der Klägerin verneint.

Der TÜV Rheinland wäre- entgegen der Auffassung des Erstgerichts- zu weitergehenden Maßnahmen, insbesondere zur Durchführung unangekündigter Kontrollen bei der Firma PIP verpflichtet gewesen.

Rechtsfehlerhaft geht das LG Karlsruhe unserer Ansicht nach schließlich davon aus, dass die Beschränkung des Versicherungsschutzes im zwischen der Allianz France und der Firma PIP bestehenden Versicherungsvertrag rechtswirksam ist. Insoweit wäre vom Erstgericht ein Rechtsgutachten einzuholen gewesen, was dieses rechtsfehlerhaft unterlassen hat.

 

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6.800 € Schadensausgleich nach Skiunfall

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Unser Mandant erlitt einen Skiunfall in Österreich. Der Unfall ereignete sich ohne Verschulden seitens unseres Mandanten. Er erlitt einen Knochenbruch und musste sich mehrere Wochen in ärztliche Behandlung begeben.

Wir nahmen daraufhin die Verhandlungen mit der österreichischen Versicherung des Unfallgegners auf. Nach einigen Verhandlungen erhielt unser Mandant einen Ausgleich für den Gesundheitsschaden und ein Schmerzensgeld, insgesamt 6.800 €.

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BGH: Widersprüchliche Gutachten müssen von Amts wegen aufgeklärt werden

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Nach Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az.: VI ZR 76/13) muss ein Tatrichter bei sich widersprechenden Gutachten die Unstimmigkeiten aufklären. Das gelte auch bei Privatgutachten. Zudem darf der Tatrichter ohne nachvollziehbare Begründung keines der Gutachten bevorzugen.

In dem konkreten Fall gab im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses das Oberlandesgericht Karlsruhe einem gerichtlich Sachverständigengutachten den Vorzug gegenüber einem Privatgutachten. Dies hatte zur Folge, dass die Klage – wie auch schon vom erstinstanzlichen Landgericht Heidelberg – abgewiesen wurde. Eine Begründung für die Ungleichbehandlung der Gutachten gab das Oberlandesgericht nicht ab. Der Fall ging nun in die Revision vor den Bundesgerichtshof.

So einfach könne man es sich nicht machen, urteilten die Richter des BGH. Sie wiesen darauf hin, dass in Arzthaftungsprozessen die Tatrichter verpflichtet sind, Widersprüchen zwischen Äußerungen von mehreren Sachverständigen von Amts wegen nachzugehen, auch dann, wenn ein Privatgutachten vorliegt. Ohne eine einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung könne ein Gericht nicht ohne Weiteres einem Gutachten den Vorzug geben. Dies habe in dem zu entscheidenden Fall das Oberlandesgericht nicht getan.

Und noch was merkten die Richter in ihrer Entscheidung an: Und zwar, dass das Fehlen der Dokumentation einer aufzeichnungspflichtigen Maßnahme dafür spricht, dass diese Maßnahme nicht stattgefunden hat. Es könne nach Ansicht des BGH diese Vermutung insbesondere nicht deshalb widerlegt werden, weil in der Praxis die Dokumentation insgesamt lückenhaft ist oder gar der Pflicht zur Dokumentation nicht nachgekommen werde.

Der BGH hob deshalb das Urteil auf und verwies die Sache zur Neuverhandlung zurück.

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Karpaltunnelsyndroms – eine fehlerhafte Behandlung

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Das Karpaltunnelsyndrom, eine Kompressionssyndrom des Nervus mediarus im Bereich der Handwurzel. Diese Krankheit ist in Deutschland weit verbreitete, insbesondere sind Frauen betroffen.

Die konservative Behandlung eines Karpaltunnelsystems ist zunächst durch das Tragen einer Handschiene möglich. Jedoch kann auch ein operativer Eingriff notwendig werden.

Bei einer solchen Operation sowie bei der anschließenden Behandlung können den Ärzten Behandlungsfehler unterlaufen.

So ist das Tragen einer Schiene nach einer Operation wegen eines Karpaltunnelsyndroms gerade nicht empfehlenswert, weil die Gefahr der Verklebung des Nervus mediarus mit dem umliegenden Narbengewebe besteht. Auch kann nach einer solchen Operation erst nach mindestens 3 Tagen damit begonnen werden, sanfte Bewegungen auszuführen.

Sofern der Arzt andere Anordnungen trifft, kann dies schwerwiegende Folgen für den Patienten haben, da ein dauerhafter Schaden möglich ist. In diesem Fall können Schadensersatzansprüche gegen den Arzt entstehen.

 

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Zahnarzthonorar höher als im Heil- und Kostenplan angegeben

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Der Zahnarzt ist verpflichtet, das zahnärztliche Honorar so genau wie möglich im Vorhinein aufzuschlüsseln. Eine Erhöhung des im Heil- und Kostenplan vorgeschlagenen Honorars ist nur dann gerechtfertigt, wenn nicht vorhersehbare Umstände zu einer Erhöhung des Steigerungssatzes führen und der Patient auf den möglichen Eintritt einer solchen Schwierigkeit hingewiesen wurde; vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 14.09.2006, 12 U 31/06.

 

Der Zahnarzt ist vor Beginn der Behandlung in der Lage, die Kosten zu überblicken. Der Patient wird durch den Kostenplan in die Lage versetzt, seine Entscheidung zu treffen, ob er die Behandlung von diesem Zahnarzt in der vorgesehenen Art und Weise und zu diesem Preis durchführen lassen will. Er kann darauf vertrauen, in welcher Höhe Kosten insoweit anfallen werden; vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 14.09.2006, 12 U 31/06.

 

Sofern der Zahnarzt nicht über ein eigenes Labor verfügt, können die Laborkisten im Kostenplan von ihm nur geschätzt werden. Nur in diesen Fällen entfällt eine Begrenzung auf die Angabe im Kostenplan.

Die Angabe im Heil- und Kostenplan bei Eigenlaborkosten ist für den Zahnarzt ebenfalls verbindlich.

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OLG Hamm: Netzhautablösung zu spät erkannt – Patient erhält 15.000 € Schmerzensgeld

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15.000 € hatte das Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil (Az.: 26 U 28/13) einem Patienten zugesprochen, nachdem die behandelnden Ärzte bei ihm eine Netzhautablösung zu spät erkannten.

Als der Kläger bemerkte, dass er auf seinem rechten Auge nicht mehr richtig sehen konnte, begab er sich in augenärztliche Behandlung. Diagnostiziert wurde sodann ein Netzhautloch sowie eine Glaskörperblutung, was die Ärzte veranlasste dies mit einer sogenannten Laserkoagulation zu behandeln. Diese wurde zweimal wiederholt. Allerdings unternahm man während des gesamten Behandlungszeitraums, der mehrere Tage andauerte, keine Ultraschalluntersuchung. In der Folgezeit kam es dann zu einer Ablösung der Netzhaut, welche in einer Augenklinik im Wege einer Operation sofort behandelt wurde. Jedoch konnte dadurch die Sehkraft nicht mehr verbessert werden. Da der Kläger nun dauerhaft eine um 90 % verminderte Sehkraft davon trug, ging er gegen die Ärzte, die ihn vor dem Aufenthalt im Klinikum behandelten, gerichtlich vor. Dabei machte er insbesondere Schmerzensgeld geltend, weil seiner Ansicht nach er nicht täglich von den Ärzten kontrolliert und frühzeitig zu einer Operation in die Augenklinik überwiesen wurde.

Zu Recht habe der klagende Patient Anspruch auf Schadensersatz – insbesondere auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 € – entschied das Oberlandesgericht Hamm. Auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens sei nämlich eine wiederholte Behandlung mit einer Laserkoagulation nicht mehr angezeigt gewesen. Zu spät sei vielmehr der Patient an einen Augenchirurgen überwiesen worden, so die Richter. Überdies hätten die Ärzte den Patienten nicht hinreichend bezüglich des Zustandes der Netzhaut untersucht, indem schon zu Beginn keine Ultraschalluntersuchung unternommen wurde.

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Überkronung der Zähne nicht kunstgerecht – 16.000 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz

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Der Kläger war bereits fast 20 Jahre lang in zahnärztlicher Behandlung beim Beklagten (der das vollste Vertrauen seines Patienten genoss), als er in den Jahren 2008 bis 2009 eine Komplettsanierung seines Gebisses durchführen ließ- in erster Linie durch Überkronung.

Im Jahre 2009 brachte der Beklagte auf einem Zahn eine Krone auf, welche bereits wenige Tage später heraus fiel. Auch an weiteren Zähnen waren Nachbehandlungen der zahnärztlichen Arbeiten des Beklagten vonnöten, da der Beklagte einige Kronen nicht passgenau angebracht hatte und sich einige Kronen später lockerten. An einem Zahn entstand eine stark schmerzende Entzündung, derentwegen der Kläger über mehrere Wochen Antibiotika einnehmen musste. Allein wegen der Nachbehandlung dieses Zahnes musste der Kläger insgesamt 12 Termine beim Beklagten wahrnehmen. Die Schmerzen waren außerordentlich heftig und erstreckten sich weit über ein halbes Jahr. Ein Zahn musste extrahiert und durch eine Prothese ersetzt werden. Der durch den Beklagten angefertigte Zahnersatz musste entfernt und prothetisch neu versorgt werden.

Nachdem der Beklagte außergerichtlich seine Haftung ablehnte und jedwede Schuld von sich wies, reichten wir für den Kläger vor dem Landgericht Mannheim Klage ein. Röntgenbilder waren dem Beklagten “abhanden gekommen”, sodass die gerichtlichen Sachverständigen ihre Begutachtung anhand der von den Nachbehandlern gefertigten Röntgenbildern vornehmen mussten. Die gerichtlichen Sachverständigen konnten trotzdem feststellen, dass mehrere Zähne des Klägers bereits vor der Gebisssanierung kariös gewesen sein müssen und die Kronen ohne vorherige Kariesbehandlung nicht hätten aufgesetzt werden dürfen. Der Beklagte habe auch Wurzelkanalbehandlungen nicht kunstgerecht durchgeführt, sodass sich durch Knochenauflösung eine röntgenologische apikale Aufhellung gebildet habe.

Im Prozess ließ sich der Beklagte schließlich (nach persönlicher Anhörung der gerichtlichen Sachverständigen) auf einen Vergleich ein, durch welchen er sich verpflichtete, dem Kläger als Entschädigung für die erlittenen Schmerzen bei den Behandlungen und Nachbehandlungen und für die entstandenen materiellen Schäden einen Betrag in Höhe von 16.000 Euro zu zahlen.

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PIP- Prozess geht in die nächste Runde

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Nachdem das LG Karlsruhe im Fall unserer Mandantin mit Urteil vom 25.11.2014 die Klage gegen den behandelnden Arzt, den TÜV Rheinland und die Allianz France vollumfänglich abgewiesen hatte, wurde hiergegen nunmehr Berufung zum OLG Karlsruhe eingelegt.

Das Urteil des LG Karlsruhe ist unseres Erachtens aus mehreren Gründen fehlerhaft.

Unserer Auffassung nach hat der behandelnde Arzt in erster Instanz eine ordnungsgemäße präoperative Aufklärung der Klägerin nicht bewiesen. Zu Unrecht hat das LG Karlsruhe darüber hinaus einen Entscheidungskonflikt der Klägerin verneint.

Der TÜV Rheinland wäre- entgegen der Auffassung des Erstgerichts- zu weitergehenden Maßnahmen, insbesondere zur Durchführung unangekündigter Kontrollen bei der Firma PIP verpflichtet gewesen.

Rechtsfehlerhaft geht das LG Karlsruhe unserer Ansicht nach schließlich davon aus, dass die Beschränkung des Versicherungsschutzes im zwischen der Allianz France und der Firma PIP bestehenden Versicherungsvertrag rechtswirksam ist. Insoweit wäre vom Erstgericht ein Rechtsgutachten einzuholen gewesen, was dieses rechtsfehlerhaft unterlassen hat.

 

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50.000,- Euro Schmerzensgeld für fehlerhafte Schulteroperation

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Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 01.07.2014, Aktenzeichen: 26 U 4/13, der Klägerin 50.000,- Euro Schmerzensgeld aufgrund eines groben Behandlungsfehlers mit der Folge des fast vollständigen Funktionsverlustes einer Schulter zuerkannt.

Die Klägerin ließ in der Klinik der Beklagten einen Eingriff vornehmen, bei dem eine Acromioplastik durchgeführt wurde. Das OLG schloss sich der Auffassung des hinzugezogenen orthopädischen Sachverständigen an, wonach die offene Schultergelenksoperation bereits als solche nicht die Methode der Wahl gewesen sei. Orthopädischer Standard sei in einem solchen Fall ein endoskopischer Eingriff zur Entfernung des Schleimbeutels und zur Dekompression der Enge im Schultergelenk. Der MRT-Befund habe eine deutliche krankhafte Veränderung des Schultergelenks gezeigt. Bei einer solchen Normabweichung sei eine offene Operation kontraindiziert.

Zudem habe ein Behandlungsfehler darin gelegen, dass intraoperativ wesentliche Teile des Schulterdachs abgetragen worden seien. Durch Abtragung der Kante des Schulterdachs habe der Operateur eine Engstelle in der Schulter beseitigen wollen. Die Engstelle aber habe nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht im, sondern unterhalb des Schulterdachs gelegen. Hierbei sei das Schulterdach durch die nicht indizierte Abtragung unnötig zerstört worden. Dies sei auch der Hauptgrund für die eingetretene Funktionsaufhebung der Schulter und die Unbeweglichkeit des linken Arms.

Quelle: OLG Hamm

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Amputation des linken Zeigefingers. Der Mandantin werden 30.000 Euro zugesprochen

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Mit monströser Schwellung des zweiten Fingers der linken Hand stellte sich die Patientin im Krankenhaus der Beklagten vor. Die Infektion des Fingers wird dort nicht unter Kontrolle gebracht, weshalb der Finger amputiert werden muss.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige  stellt erhebliche Abweichungen vom fachärztlichen Standard fest und bestätigt grobe Behandlungsfehler. So wurde die Schwere des Infekts nicht rechtzeitig erkannt und nicht ausreichend radikal behandelt bzw. debridementiert, obwohl die eingeholten Laborwerte ein deutlich erhöhtes CRP zeigten.

Bei ausreichender Behandlung mit rechtzeitiger Antibiose wäre der Infekt des Fingers folgenlos ausgeheilt.

Unter Einbeziehung eines Schmerzensgeldes, eines Haushaltsführungsschadens sowie der Abgeltung sonstiger, bislang nicht bezifferbarer Zukunftsschäden, schließen die Parteien des Arzthaftungsprozesses einen gerichtlichen Vergleich mit welchem der geschädigten Patientin 30.000 zugesprochen werden.

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Das Nachbesserungsrecht des Zahnarztes ist begrenzt

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Der Zahnarztvertrag ist kein Werkvertrag, weshalb ein Erfolg grundsätzlich nicht geschuldet ist.

Wenn jedoch der Zahnarzt z. B. die Passgenauigkeit der Implantate nicht sofort herbeiführen kann, steht dem Zahnarzt ein Nachbesserungsrecht zu.

Das bedeutet, dass sich der Patient in einem solchen Fall erst noch einmal an seinen Zahnarzt wenden muss, bevor er sich an einen anderen Zahnarzt wenden kann oder Ansprüche geltend machen kann.

So sind Druckstellen, Lockerungserscheinungen oder Beweglichkeit im Mundbereich von diesem Nachbesserungsrecht umfasst.

Das Nachbesserungsrecht des Zahnarztes ist jedoch begrenzt.

Ein Nachbesserungsanspruch entfällt, wenn eine Weiterbehandlung des Patienten unzumutbar ist oder die prothetische Leistung irreparabel fehlerhaft ist.

In einem unserer Fälle musste ein Mandant bezüglich seiner Prothese in zwei Jahren über 36-mal nachbehandelt werden, da die Prothese nie richtig saß. Auch wurde dem Mandanten nicht mitgeteilt, wann mit einer Besserung zu rechnen ist, bzw. wie viele Termine dieser noch durchstehen muss.

In diesem Fall ist das Vertrauensverhältnis zwischen Zahnarzt und Patient nicht mehr existent. Dem Mandanten war es unzumutbar, den Zahnarzt  weiterhin aufzusuchen. Er macht nun Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen seinen Zahnarzt geltend.

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6.800 € Schadensausgleich nach Skiunfall

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Unser Mandant erlitt einen Skiunfall in Österreich. Der Unfall ereignete sich ohne Verschulden seitens unseres Mandanten. Er erlitt einen Knochenbruch und musste sich mehrere Wochen in ärztliche Behandlung begeben.

Wir nahmen daraufhin die Verhandlungen mit der österreichischen Versicherung des Unfallgegners auf. Nach einigen Verhandlungen erhielt unser Mandant einen Ausgleich für den Gesundheitsschaden und ein Schmerzensgeld, insgesamt 6.800 €.

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BGH: Widersprüchliche Gutachten müssen von Amts wegen aufgeklärt werden

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Nach Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az.: VI ZR 76/13) muss ein Tatrichter bei sich widersprechenden Gutachten die Unstimmigkeiten aufklären. Das gelte auch bei Privatgutachten. Zudem darf der Tatrichter ohne nachvollziehbare Begründung keines der Gutachten bevorzugen.

In dem konkreten Fall gab im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses das Oberlandesgericht Karlsruhe einem gerichtlich Sachverständigengutachten den Vorzug gegenüber einem Privatgutachten. Dies hatte zur Folge, dass die Klage – wie auch schon vom erstinstanzlichen Landgericht Heidelberg – abgewiesen wurde. Eine Begründung für die Ungleichbehandlung der Gutachten gab das Oberlandesgericht nicht ab. Der Fall ging nun in die Revision vor den Bundesgerichtshof.

So einfach könne man es sich nicht machen, urteilten die Richter des BGH. Sie wiesen darauf hin, dass in Arzthaftungsprozessen die Tatrichter verpflichtet sind, Widersprüchen zwischen Äußerungen von mehreren Sachverständigen von Amts wegen nachzugehen, auch dann, wenn ein Privatgutachten vorliegt. Ohne eine einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung könne ein Gericht nicht ohne Weiteres einem Gutachten den Vorzug geben. Dies habe in dem zu entscheidenden Fall das Oberlandesgericht nicht getan.

Und noch was merkten die Richter in ihrer Entscheidung an: Und zwar, dass das Fehlen der Dokumentation einer aufzeichnungspflichtigen Maßnahme dafür spricht, dass diese Maßnahme nicht stattgefunden hat. Es könne nach Ansicht des BGH diese Vermutung insbesondere nicht deshalb widerlegt werden, weil in der Praxis die Dokumentation insgesamt lückenhaft ist oder gar der Pflicht zur Dokumentation nicht nachgekommen werde.

Der BGH hob deshalb das Urteil auf und verwies die Sache zur Neuverhandlung zurück.

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Karpaltunnelsyndroms – eine fehlerhafte Behandlung

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Das Karpaltunnelsyndrom, eine Kompressionssyndrom des Nervus mediarus im Bereich der Handwurzel. Diese Krankheit ist in Deutschland weit verbreitete, insbesondere sind Frauen betroffen.

Die konservative Behandlung eines Karpaltunnelsystems ist zunächst durch das Tragen einer Handschiene möglich. Jedoch kann auch ein operativer Eingriff notwendig werden.

Bei einer solchen Operation sowie bei der anschließenden Behandlung können den Ärzten Behandlungsfehler unterlaufen.

So ist das Tragen einer Schiene nach einer Operation wegen eines Karpaltunnelsyndroms gerade nicht empfehlenswert, weil die Gefahr der Verklebung des Nervus mediarus mit dem umliegenden Narbengewebe besteht. Auch kann nach einer solchen Operation erst nach mindestens 3 Tagen damit begonnen werden, sanfte Bewegungen auszuführen.

Sofern der Arzt andere Anordnungen trifft, kann dies schwerwiegende Folgen für den Patienten haben, da ein dauerhafter Schaden möglich ist. In diesem Fall können Schadensersatzansprüche gegen den Arzt entstehen.

 

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Zahnarzthonorar höher als im Heil- und Kostenplan angegeben

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Der Zahnarzt ist verpflichtet, das zahnärztliche Honorar so genau wie möglich im Vorhinein aufzuschlüsseln. Eine Erhöhung des im Heil- und Kostenplan vorgeschlagenen Honorars ist nur dann gerechtfertigt, wenn nicht vorhersehbare Umstände zu einer Erhöhung des Steigerungssatzes führen und der Patient auf den möglichen Eintritt einer solchen Schwierigkeit hingewiesen wurde; vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 14.09.2006, 12 U 31/06.

 

Der Zahnarzt ist vor Beginn der Behandlung in der Lage, die Kosten zu überblicken. Der Patient wird durch den Kostenplan in die Lage versetzt, seine Entscheidung zu treffen, ob er die Behandlung von diesem Zahnarzt in der vorgesehenen Art und Weise und zu diesem Preis durchführen lassen will. Er kann darauf vertrauen, in welcher Höhe Kosten insoweit anfallen werden; vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 14.09.2006, 12 U 31/06.

 

Sofern der Zahnarzt nicht über ein eigenes Labor verfügt, können die Laborkisten im Kostenplan von ihm nur geschätzt werden. Nur in diesen Fällen entfällt eine Begrenzung auf die Angabe im Kostenplan.

Die Angabe im Heil- und Kostenplan bei Eigenlaborkosten ist für den Zahnarzt ebenfalls verbindlich.

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Schmerzensgeld für Lagerungsschaden

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Ihre Chance auf Schmerzensgeld ist größer als Sie es vermuten. „Ich hätte gern wenigstens eine kleine Entschädigung.“ Als Patientenanwalt für Medizinrecht hören wir das oft im ersten Gespräch mit unseren Klienten. Viele Geschädigte sind unsicher und wissen nicht wie groß ihre Chance auf Schmerzensgeld ist. Fragen auch Sie sich, ob Sie als Unfallopfer, Geschädigter durch eine falsche Diagnose oder Behandlungsfehler mit unserer Unterstützung auf eine Entschädigung pochen sollten? Schauen Sie sich einen unserer Rechtsfälle an:

Lagerungschaden

An

Klinikum rechts der Isar der Technischen Universität München

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit zeigen wir Ihnen unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht und Schweigepflichtsentbindung an, dass wir Herrn G. U. in der o.g. Angelegenheit anwaltlich vertreten.

Unser Mandant befand sich vom 20.03.20xx bis zum 03.06.20xx zur Behandlung einer Verletzung der Lendenwirbelsäule aufgrund eines Sturzgeschehens auf Ihrer neurochirurgischen Station. 

In diesem Zeitraum wurden mehrere Operationen an der Lendenwirbelsäule unseres Mandanten durchgeführt und unter Anderem Schrauben angebracht und wieder entfernt.

Am 03.06.20xx wurde unser Mandant von Ihrer neurochirurgischen Station zur Vorbereitung und Durchführung eines weiteren neurochirurgischen/plastischen Eingriffs auf Ihre Station für plastische Chirurgie verlegt.

Im Verlauf der Operation vom 05.06.20xx kam es aufgrund einer fehlerhaften Bauchlage unseres Mandanten ohne Abstützen der Arme oder der Wirbelsäule und aufgrund einer fehlerhaften Lagerung der Finger zu einer schwerwiegenden dauerhaften Lähmung des rechten Arms unseres Mandanten.

Da es sich bei diesem dauerhaften Gesundheitsschaden um eine Lagerungsschaden handelt, der vollumfänglich in den Verantwortungs- und Risikobereich der behandelnden Chirurgen und Anästhesisten fällt, und damit immer einen groben Behandlungsfehler darstellt, sind Sie als selbstversicherter Klinikträger zur vollumfänglichen Haftung für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden verpflichtet, die unserem Mandanten in Folge dieses dauerhaften Gesundheitsschadens entstanden sind.

Unser Mandant leidet seit geraumer Zeit unter dem Morbus Parkinson und ist daher zum Antrieb seines Rollstuhls auf die Benutzung seiner Arme angewiesen.

Unser Mandant leidet daher in besonders gravierender Weise unter dem Verlust von Kraft und Kontrolle seines rechten Arms, da dies seine Mobilität in außergewöhnlich massivem Umfang einschränkt.

Unser Mandant ist aufgrund dieser Umstände zudem seit dem Auftreten der Lähmung depressiv verstimmt und kann Urlaubsfreuden, sowie die Teilnahme am Familienleben nur noch sehr eingeschränkt genießen.

Angesichts der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes erscheint daher ein Schmerzensgeld für die dauerhafte Lähmung des rechten Arms unseres Mandanten und die damit einhergehenden massiven Beeinträchtigungen in Höhe von mindestens 30.000,00 € als angemessen.

Unser Mandant war zudem trotz seiner Parkinsonerkrankung vor der Lähmung seines rechten Arms in der Lage, mindestens 10 Stunden pro Woche einfache Arbeiten im Haushalt zu erledigen, bzw. hierbei zu helfen.

Aufgrund der massiven Einschränkung seiner Mobilität seit der Lähmung und der Tatsache, dass die rechte Hand die Führhand unseres Mandanten ist, ist Unser Mandant seitdem er Opfer des o.g. groben Behandlungsfehlers geworden ist, nicht mehr zur sinnvollen Mithilfe im Haushalt in der Lage.

Unser Mandant ist somit ein Haushaltsdefizit in Höhe von mindestens 10 Stunden pro Woche, also von mindestens 43 Stunden im Monat entstanden.

Da dieses Defizit nicht durch die Mithilfe anderer Personen im Haushalt aufgefangen werden kann, entsteht hierdurch ein Schaden in Höhe von mindestens 430,00 € im Monat, da das ortsübliche Gehalt einer Haushaltshilfe mit mindestens 10,00 € pro Stunde anzusetzen ist.

Es ist zudem damit zu rechnen, dass Unser Mandant in Zukunft erhebliche weitere Schäden in Form von Pflegebedarf, Behandlungs- und Medikamentenkosten, Reha- und Reisekosten etc. entstehen werden.

Der Wert dieser noch unbezifferbaren Zukunftsschäden wäre im Sinne eines gerichtlichen Feststellungsantrags derzeit mit einem Wert nicht unter 20.000,00 € anzusetzen.

Sie sind als aufgrund des groben Behandlungsfehlers in Form eines Lagerungsschadens Haftender daher aufgefordert, bis spätestens zum 06.12.20xx schriftlich zu erklären, dass Sie für die o.g. materiellen und immateriellen Schäden, sowie für die noch nicht bezifferbaren Zukunftsschäden unseres Mandanten vollumfänglich haften werden.

Sollten Sie dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen, so werden wir im Interesse unseres Mandanten ohne weiteren Schriftwechsel eine Klage auf Schadensersatz und Feststellung gegen Sie erheben.

Mit freundlichen Grüßen,

Patientenanwalt AG

Der Beitrag Schmerzensgeld für Lagerungsschaden erschien zuerst auf PATIENTENANWALT AG.

Übernahme von Behandlungskosten

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Ihre Chance auf Schmerzensgeld ist größer als Sie es vermuten. „Ich hätte gern wenigstens eine kleine Entschädigung.“ Als Patientenanwalt für Medizinrecht hören wir das oft im ersten Gespräch mit unseren Klienten. Viele Geschädigte sind unsicher und wissen nicht wie groß ihre Chance auf Schmerzensgeld ist. Fragen auch Sie sich, ob Sie als Unfallopfer, Geschädigter durch eine falsche Diagnose oder Behandlungsfehler mit unserer Unterstützung auf eine Entschädigung pochen sollten? Schauen Sie sich einen unserer Rechtsfälle an:

Übernahme von Behandlungskosten

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit zeigen wir unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht, sowie einer ordnungsgemäßen Schweigepflichtsentbindung, an, dass wir Frau J. K. in der o.g. Angelegenheit anwaltlich vertreten.

Unsere Mandantin ist seit 1988 unter dem Versicherungsschein mit der Nummer xxxxxx bei Ihnen privat krankenversichert, wobei der monatliche Beitragssatz nach diversen Erhöhungen derzeit 525,73 € beträgt.

Bei unserer Mandantin wurde im Oktober 20xx ein stenosierendes Rektumkarzinom diagnostiziert, welches trotz sofortiger intensivmedizinischer Behandlung im August 2015 rezidivierte und aufgrund zahlreicher Lungenmetasthasen bereits im Herbst 2015 ein terminales Stadium erreichte.

Unsere Mandantin war aufgrund dieser äußerst schweren, terminalen Erkrankung zur Linderung ihrer Beschwerden auf multimodale Therapien in Abhängigkeit vom Krankheitsstadium und den jeweils akuten Beschwerden angewiesen.

Hierzu ging unsere Mandantin seit dem Jahr 2016 entsprechend dem mit Ihnen abgeschlossenen privaten Krankenversicherungsvertrag bezüglich der Begleichung der Rechnungen für zahlreiche medizinisch zur Beschwerdelinderung notwendigen Therapien in Vorleistung, und verlangte anschließend die ihr vertraglich zustehenden Rückerstattungen von Ihnen.

Diese Rückerstattungen wurden unserer Mandantin jedoch teilweise mit juristisch unhaltbaren Argumentationslinien Ihrer jeweiligen Sachbearbeiter verwehrt.

Im Einzelnen:

1. Unsere Mandantin reichte bei Ihnen für in den Jahren 2016 und 2017 notwendige physiotherapeutische Maßnahmen Rechnungen mit der Bitte auf Rückerstattung ein, die in einer Höhe von 12.951,00 € nicht durch Sie erstattet wurden.

Ihre Ablehnung der diesbezüglichen Kostenübernahme begründen Sie hierbei ausschließlich mit der Behauptung, eine „hochfrequente“ Physiotherapie sei bei unserer Mandantin medizinisch nicht erforderlich und eine deutliche Kostensteigerung im Jahr 2016 sei für Sie unerfreulich. Zudem verweisen Sie unsere Mandantin auf die Möglichkeit der Nutzung von selbst zu finanzierenden Sportprogrammen in Fitnessstudios.

Hierbei verkennen Sie zum einen, dass die hochfrequente Physiotherapie nicht nur von den Physiotherapeuten unserer Mandantin als medizinisch notwendig bezeichnet wird, sondern dass auch die onkologischen Fachärzte unserer Mandantin, unter anderem Dr. R. S., diese Sichtweise bestätigen (vgl. u.a. dessen Schreiben vom 28.04.20xx).

Zum anderen berücksichtigen Sie nicht die herrschende höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach sich im Bereich der privaten Krankenversicherung, insbesondere bei älteren Tarifen und Premiumtarifen (beides trifft auf den Tarif unserer Mandantin zu), die Beurteilung der Adäquanz von Behandlungsmethoden rein nach der medizinischen ex-Ante-Sicht zu richten hat, ohne Kostengesichtspunkte zu berücksichtigen (vgl. BGH VersR 03, 581).

2. Unsere Mandantin reichte bei Ihnen für in den Jahren 2017 und 2018 notwendige therapeutische Maßnahmen aus dem Bereich der alternativen Heilkunde (Homöopathie und Osteopathie) Rechnungen mit der Bitte um Rückerstattung ein, die zu einem Gesamtbetrag von mindestens 1.836,73 € nicht durch Sie erstattet wurden. 

Die alternative Heilkunde ist laut Ihrem Schreiben vom 19.09.2017 vom Versicherungsschutz von unserr Mandantin umfasst.

Sie verweisen zur Begründung der Ablehnung der diesbezüglichen Kostenübernahme lediglich auf die angeblich nicht nachweisbare medizinische Wirksamkeit der Therapiemethoden und beziehen sich hierbei insbesondere auf die unserer Mandantin zur Linderung ihres Krebsleidens verordneten Kräuterteemischungen, welche angeblich keine Arzneimittel darstellen sollen.

Hierbei verkennen Sie nicht nur die fachliche Stellungnahme von Prof. Dr. H., wonach in der traditionellen chinesischen Medizin angewandte Kräutermischungen, ebenso wie schulmedizinische phytobasierende Präparate, eine nachweisbare medizinische Wirkung entfalten, sondern Sie werden darüber hinaus auch von Regierung von Oberbayern widerlegt, die derartige Kräutermischungen und Kräutertees aufgrund ihrer arzneilichen Zweckbestimmung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG den Arzneimitteln zuordnet.

3. Unsere Mandantin reichte bei Ihnen für in den Jahren 2016, 2017 und 2018 notwendige onkologische Therapiemaßnahmen in der Praxis von Frau Dr. med. M. Rechnungen mit der Bitte um Rückerstattung ein, die zu einem Gesamtbetrag von mindestens 2.593,93 € nicht durch Sie erstattet wurden.

Dies begründeten Sie mit fragwürdigen Verweisen auf veraltete und teilweise widersprüchliche Vorschriften der Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ), wonach einzelne von Dr. med. M. abgerechnete Teilleistungen in Wahrheit als ein und dieselbe Leistung nur einmal abrechenbar sein sollen. Ausdrücklich von Ihnen erwähnt wird hierbei allerdings lediglich das Anbringen von Wundverbänden im Rahmen größerer Operationen zu einem Wert von wenigen Euro. Eine Erklärung der massiven Diskrepanz in einer Gesamthöhe von mindestens 2.593,93 € bleiben Sie hingegen schuldig.

4. Unsere Mandantin reichte bei Ihnen für in den Jahren 2017 und 2018 notwendige chiropraktische und osteopathische Therapiemaßnahmen in der Praxis von Herrn M. M. Rechnungen mit der Bitte um Rückerstattung ein, die in einer Gesamthöhe von mindestens 1.175,00 € nicht durch Sie erstattet wurden. 3 weitere Rechnung für Behandlungen aus dem Jahr 2018 in Höhe von 1661,00  € liegen Ihnen aktuell noch zur Kostenerstattung vor.

Die o.g. Therapiemaßnahmen waren hierbei notwendig, um die Abschwellung des in Folge eines Sturzes umgeknickten Fußes unserer Mandantin zu unterstützen, sowie um eine weitere Linderung der durch die terminale Krebserkrankung, insbesondere durch die persistierenden Lungenmetasthasen, fortbestehenden massiven Beschwerden unserer Mandantin zu lindern.

Bei Ihrer Ablehnung der Kostenrückerstattung verkennen Sie diesbezüglich, dass zum einen kein medizinischer Zusammenhang zwischen dem Sturz unserer Mandantin und deren Krebsleiden zur Erstattungsfähigkeit der chiropraktischen Heilmaßnahme notwendig ist, und dass zum anderen das Lungenleiden unserer Mandantin durch die osteopathischen Maßnahmen nachweislich gelindert und ihr durch das terminale Krebsleiden geschwächter Allgemeinzustand gestärkt worden ist.

Insgesamt ist zu betonen, dass bezüglich des nach derzeitigem medizinischen Kenntnisstand terminalen Krebsleidens unserer Mandantin für diese leider voraussichtlich keine schulmedizinische Heilung zu erreichen ist, sodass eine palliative Linderung der durch das Krebsleiden hervorgerufenen Beschwerden, sowie eine Aufrechterhaltung der Berufsfähigkeit als Unternehmerin, einer Heilung unserer Mandantin medizinisch am nächsten kommen.

Nach dem immer noch gültigen medizinischen Grundsatz „wer heilt, hat Recht“ sind damit die oben genannten Therapiemaßnahmen, die allesamt nachweislich die Beschwerden unserer Mandantin gelindert und ihre Berufsfähigkeit erhalten haben, vollumfänglich erstattungsfähig, zumal von deren Versicherungsschutz auch alternative Heilmethoden wie Homöopathie, Osteopathie und Chiropraktik abgedeckt werden (vgl. s.o.) und ein Verweis auf hohe Kosten gerade nicht zulässig ist (vgl. s.o.).

Sie sind daher aufgefordert, bis spätestens zum 01.03.20xx schriftlich eine vollumfängliche Rückerstattung der o.g. Kosten verbindlich zuzusichern.

Mit freundlichen Grüßen,

Patientenanwalt AG

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Schadensersatz für defekte Penisprothese von American Medical Systems

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Ihre Chance auf Schmerzensgeld ist größer als Sie es vermuten. „Ich hätte gern wenigstens eine kleine Entschädigung.“ Als Patientenanwalt für Medizinrecht hören wir das oft im ersten Gespräch mit unseren Klienten. Viele Geschädigte sind unsicher und wissen nicht wie groß ihre Chance auf Schmerzensgeld ist. Fragen auch Sie sich, ob Sie als Unfallopfer, Geschädigter durch eine falsche Diagnose oder Behandlungsfehler mit unserer Unterstützung auf eine Entschädigung pochen sollten? Schauen Sie sich einen unserer Rechtsfälle an:

Fehlerhafte Penisprothese

An
AMERICAN MEDICAL SYSTEMS

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit zeigen wir Ihnen unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht und einer Entbindung von der Schweigepflicht an, dass wir Herrn A. J. in der o.g. Angelegenheit anwaltlich vertreten.

Am 21.08.20xx wurde unserem Mandanten durch den Operateur Prof. Dr. med. Stefan Corvin eine von Ihnen hergestellte Penisprothese des Typs „AMS 700 CXR, MS Pump, Preconnect, IZ“ mit den Maßen 10 cm x 95 mm und der Referenznummer „REF 72404260 LOT 163683003“ eingesetzt.

Zudem wurde unserem Mandanten ein „AMS 700 Reservoir, IZ“ mit einem Umfang von 65 ml und der Referenznummer „REF 72404155 LOT 165008019“ eingesetzt.

Aufgrund von mechanischen Fehlern funktionierte die eingesetzte Penisprothese von Anfang an nicht wunschgemäß und musste aufgrund eines Hydraulikversagens schließlich operativ entfernt werden.

Unser Mandant wurde durch die erfolglose Operation nicht nur zahlreichen operationsimmanenten Risiken und Nebenwirkungen ausgesetzt, sondern erlitt hierdurch auch monatelang erhebliche Unterleibsschmerzen, sowie ein tagelanges Benommensein und Schwächegefühl aufgrund der Vollnarkose.

Zudem wurde durch die erfolglose Operation die bereits stark verkürzte Schwellkörperlänge unseres Mandanten erneut gekürzt, sodass nun eine riskante Penisverlängerung in Form einer Sliding-Technik notwendig ist, um überhaupt einen erneuten Versuch zur Schwellkörperprothesenimplantation unternehmen zu können.

Unser Mandant leidet zudem weiterhin dauerhaft an erheblichen Unterleibsschmerzen, die diesen mit größter Wahrscheinlichkeit bis an sein Lebensende begleiten werden.

In Anbetracht der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgelds ist daher ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 30.000,00 € angemessen (vgl. Urteil des OLG Naumburg vom 13.03.2014, Az.: 2 U 100/13).

Unser Mandant war vor dem Einsatz der fehlerhaften Prothese mindestens 30 Stunden pro Woche im Haushalt tätig und verrichtete hierbei sämtliche üblichen Haushaltstätigkeiten wie das Waschen, Aufhängen, Abhängen und Zusammenlegen der Wäsche, das Putzen und Staubsaugen der Wohnung, Einkäufe, das Zubereiten von kalten und warmen Mahlzeiten, sowie das Abspülen von Geschirr und die gelegentliche Erledigung kleinerer Handwerksarbeiten.

Aufgrund der ständigen erheblichen Unterleibsschmerzen, die sich bei Anstrengungen, insbesondere beim schweren Heben, noch deutlich verschlimmern, ist unser Mandant nur noch zu maximal 2 Dritteln in der Lage, seine bisherigen Haushaltstätigkeiten noch zu erledigen. Der Rest der Haushaltsarbeit bleibt unerledigt.

Dies ergibt bei einem ortsüblichen Stundenlohn einer Haushaltshilfe in Höhe von mindestens 10,00 € netto einen wöchentlichen Haushaltsführungsschaden in Höhe von mindestens 100,00 € und damit einem monatlichen Haushaltsführungsschaden in Höhe von mindestens 430,00 €.

Unser Mandant hat daher bisher zwischen dem 01.08.2017 und dem 30.04.2019 einen Gesamthaushaltsführungsschaden in Höhe von mindestens 9.030,00 € erlitten.

Für die Zukunft ist bis ans Lebensende unseres Mandanten ebenfalls mit einem Haushaltsführungsschaden in Höhe von monatlich mindestens 430,00 € zu rechnen.

Da die gesetzliche Krankenkasse unseres Mandanten die Kosten einer erneuten Schwellkörperprothesenimplantation nebst Penisverlängerung in Form einer riskanten Sliding-Technik höchst wahrscheinlich nicht vollständig übernehmen wird, kommen auf diesen hierfür zusätzliche Behandlungskosten in Höhe von mindestens 3.000,00 € zu.

Unser Mandant wird mit größter Wahrscheinlichkeit aufgrund des Einsatzes der fehlerhaften Penisprothese im Laufe seines Lebens noch weitere materielle und/oder immaterielle Folgeschäden erleiden, deren Form und als Schadensgeld bezifferbare Höhe derzeit noch nicht absehbar sind.

Insbesondere ist mit größter Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass unser Mandant im Laufe seines Lebens weitere Revisionsoperationen an seinem Schwellkörper benötigen wird, die nicht nur reich an Risiken und Nebenwirkungen sein werden, sondern diesen auch mit starken Schmerzen und hohen Behandlungskosten belasten werden.

Derartige noch unbezifferbare materielle und immaterielle Zukunftsschäden unseres Mandanten sind derzeit mindestens mit einem Wert in Höhe von 5.000,00 € anzusetzen.

Als Hersteller der fehlerhaften Penisprothese haften Sie gem. § 1 ProdHaftG i.V.m. § 3 MPG für die von unserem Mandanten erlittenen o.g. materiellen und immateriellen Schäden.

Sie sind daher aufgefordert, bis spätestens zum 20.0x.20xx schriftlich verbindlich zu erklären, dass Sie Ihre o.g. Herstellerhaftung dem Grunde und der Höhe nach entsprechend den Darstellungen dieses Schreibens anerkennen.

Sollten Sie dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen, werden wir im Interesse unseres Mandanten weitere rechtliche Schritte bis hin zu einer Klageerhebung gegen Sie einleiten.

Mit freundlichen Grüßen,

Patientenanwalt AG

Der Beitrag Schadensersatz für defekte Penisprothese von American Medical Systems erschien zuerst auf PATIENTENANWALT AG.

Schadensersatz für defekte Hüftprothese der MicroPort Scientific GmbH

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Ihre Chance auf Schmerzensgeld ist größer als Sie es vermuten. „Ich hätte gern wenigstens eine kleine Entschädigung.“ Als Patientenanwalt für Medizinrecht hören wir das oft im ersten Gespräch mit unseren Klienten. Viele Geschädigte sind unsicher und wissen nicht wie groß ihre Chance auf Schmerzensgeld ist. Fragen auch Sie sich, ob Sie als Unfallopfer, Geschädigter durch eine falsche Diagnose oder Behandlungsfehler mit unserer Unterstützung auf eine Entschädigung pochen sollten? Schauen Sie sich einen unserer Rechtsfälle an:

Fehlerhafte Hüftprothese

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit zeigen wir Ihnen unter Vorlagen einer entsprechenden Vollmacht und Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht an, dass wir Herrn D. F. in der o.g. Angelegenheit anwaltlich vertreten.

Bei unserem Mandanten wurden am 18.11.20xx auf der rechten Seite zur Behebung von Hüftbeschwerden eine zementfreie, modulare Hüft-Totalendoprothese (Hüft-TEP) Ihrer Firma der Marke „PROCOTYL-L“, sowie ein „Hip Stem“ der Marke „PROFEMUR-E“ und ein „Liner“ der Marke „RIM-LOCK-A-CLASS“ eingesetzt.

Am 13.08.20xx erlitt unser Mandant bei kurzfristiger einseitiger Belastung seines rechten Beins einen plötzlichen massiven Konusbruch dieses Hüftimplantats, der eine sofortige notärztliche Behandlung, sowie eine kurzfristige Operation zur Entfernung des gebrochenen Hüftgelenks und des Einsatzes einer neuen Hüft-TEP erforderlich machte.

Unser Mandant leidet trotz bestmöglicher medizinischer Versorgung bis heute aufgrund des plötzlichen Implantatsbruchs an massiven Gehbeschwerden, kann nicht mehr Auto fahren und nahezu keinerlei Haushaltstätigkeiten mehr ausführen, da er weder über einen sicheren Gang, noch über einen sicheren Stand verfügt.

Es ist davon auszugehen, dass sich der Zustand unseres Mandanten trotz Reha-Maßnahmen nicht mehr wesentlich bessern wird, sodass unser Mandant vermutlich bis an sein Lebensende unter erheblichen Gehbeschwerden und einem unsicheren Stand wird leiden müssen.

Angesichts der wohl dauerhaften massiven hiermit verbundenen Einschränkung der Produktivität, der Teilnahme am Ehe-, Familien- und Privatleben, sämtlicher Freizeitbeschäftigungen und der durch die Unmöglichmachung nahezu sämtlicher Sportarten sich vermutlich weiter verschlechternden Gesundheit unseres Mandanten erscheint zum Ausgleich dieser immateriellen Schäden – auch angesichts der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgelds – ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 45.000,00 € als angemessen.

Unser Mandant musste zudem teilweise Hilfsmittel-, Fahrt- und Behandlungskosten selbst tragen, bzw. war zum Besuch von Kliniken und Arztpraxen auf kostspielige Taxifahrten angewiesen, da er aufgrund des o.g. Hüft-TEP-Bruchs nicht mehr in der Lage ist, Auto zu fahren.

Hierdurch entstanden unserem Mandanten bis dato materielle Schäden in Höhe von mindestens 4.183,15 €

Unser Mandant war zudem vor dem 13.08.2019 wöchentlich für mindestens 10 Stunden im Haushalt tätig und erledigte hierbei sämtliche üblichen Haushaltstätigkeiten, Einkäufe, sowie kleinere Reperaturarbeiten. 

Aufgrund des Hüft-TEP-Bruchs ist unser Mandant seit dem 14.08.20xx bis dato nicht mehr in der Lage, sich gewinnbringend am Haushalt zu beteiligen, sondern ist vielmehr schon für die einfachsten Handgriffe auf die Mithilfe seiner Ehefrau angewiesen. 

Unser Mandant erlitt somit bei Unterstellung eines ortsüblichen Nettostundenlohns einer Haushaltshilfe von 10,00 € seit dem 14.08.2019 einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von mindestens 430,00 € pro Monat, mithin gesamt bisher mindestens in Höhe von 1.075,00 €

In Zukunft ist, selbst ohne Inflationsbereinigung, mindestens mit einem Haushaltsführungsschaden unseres Mandanten in Höhe von ebenfalls 430,00 € pro Monat zu rechnen.

Zudem ist davon auszugehen, dass unser Mandant in Zukunft durch Selbstbeteiligungen an weiteren Hilfsmittel-, Arzneimittel-, Behandlungs- und Fahrkosten weitere, derzeit noch nicht konkret bezifferbare Schäden erleiden wird.

Diese Zukunftsschäden sind mit einem Wert von mindestens 3.000,00 € anzusetzen.

Sie sind daher aufgefordert, bis spätestens zum 14.11.20xx verbindlich schriftlich zu erklären, dass Sie für den o.g. Vorfall die volle Haftung als Hersteller des defekten Medizinproduktes übernehmen und sämtliche o.g. Schäden unseres Mandanten dem Grunde und der Höhe nach anerkennen.

Sie sind zudem aufgefordert, bis spätestens zum 14.11.2019 verbindlich schriftlich zu erklären, dass Sie bis einschließlich dem 31.12.20xx auf die Erhebung jeglicher Verjährungseinreden gegenüber sämtlichen in Zusammenhang mit dem o.g. Hüft-TEP-Bruch stehenden Ansprüchen unseres Mandanten verzichten.

Sollten Sie den o.g. Aufforderungen nicht fristgerecht nachkommen, werden wir zur Wahrung der berechtigten Interessen unseres Mandanten umgehend Leistungs- und Feststellungsklage gegen Sie erheben.

Mit freundlichen Grüßen,

Patientenanwalt AG

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Klage gegen Allergan wegen Krebs – großzelliges T-Zell-Lymphom

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Unsere Mandantin macht Schadensersatz gegen Allergan wegen eines T-Zellen-Lymphoms geltend. Nachfolgend unser Anspruchsschreiben aus dem die Höhe der geltend gemachten Beträge ersichtlich sind.  

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit zeigen wir Ihnen unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht und einer Entbindung von der Schweigepflicht an, dass wir Frau I. M. in der o.g. Angelegenheit anwaltlich vertreten.

Unserer Mandantin wurden am 04.0x.xxxx im Zentrum für kosmetische Chirurgie in Twente in den Niederlanden Implantate Ihrer Firma der Marke McGhan eingesetzt.

Im Januar 2018 wurde bei unserer Mandantin ein anaplastisches, großzelliges T-Zellen-Lymphom in der rechten Brust entdeckt, welches sich nahe am Implantatsrand gebildet hatte.

Hierbei wurden aufgrund der Implantatsnähe, sowie des histologischen Befundes, eine Assoziation des Tumors zum Implantat, sowie eine ungünstige Verlaufsprognose diagnostiziert.

Unsere Mandantin schwebt nicht nur aufgrund dieses Krebsleidens in akuter Lebensgefahr, sondern wird sich zudem jahrelangen qualvollen Chemo- und Bestrahlungstherapien unterziehen müssen, zudem droht die Amputation der betroffenen Brust mit sämtlich hiermit einhergehenden massiven gesundheitlichen und psychologischen Dauerschäden.

Das Auftreten des implantatsassoziierten Lymphoms bei unserer Mandantin ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf den Einsatz der inzwischen wegen Krebsgefahr zurück gerufenen Implantate Ihrer Firma zurück zu führen.

Als Hersteller der fehlerhaften Penisprothese haften Sie gem. § 1 ProdHaftG i.V.m. § 3 MPG für die folgenden von unserer Mandanten erlittenen  materiellen und immateriellen Schäden:

1 ) In Anbetracht der Ausgleichungs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes ist aufgrund der o.g. Lebensgefahr, sowie der massiven Gesundheitsschäden und psychologischen Folgen des Einsatzes der krebserregenden Implantate ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 100.000,00 € angemessen.

2) Unsere Mandantin war vor dem Einsatz der krebserregenden Implantate mindestens 30 Stunden pro Woche im Haushalt tätig und verrichtete hierbei sämtliche üblichen Haushaltstätigkeiten wie das Waschen, Aufhängen, Abhängen und Zusammenlegen der Wäsche, das Putzen und Staubsaugen der Wohnung, Einkäufe, das Zubereiten von kalten und warmen Mahlzeiten, sowie das Abspülen von Geschirr und die gelegentliche Erledigung kleinerer Handwerksarbeiten.

Aufgrund der o.g. ständigen massiven gesundheitlichen Einschränkungen, sowie der äußerst zeit- und kraftraubenden Therapien zur Bekämpfung der Krebserkrankung, ist unsere Mandantin nur noch zu maximal zu einem Drittel in der Lage, ihre bisherigen Haushaltstätigkeiten noch zu erledigen. Der Rest der Haushaltsarbeit bleibt unerledigt.

Dies ergibt bei einem ortsüblichen Stundenlohn einer Haushaltshilfe in Höhe von mindestens 10,00 € netto einen wöchentlichen Haushaltsführungsschaden in Höhe von mindestens 200,00 € und damit einem monatlichen Haushaltsführungsschaden in Höhe von mindestens 860,00 €.

Unsere Mandantin hat daher seit Januar 2018 bisher einen Gesamthaushaltsführungsschaden in Höhe von mindestens 17.200,00 € erlitten.

Für die Zukunft ist – selbst bei einer Überwindung der Krebserkrankung – bis ans Lebensende unserer Mandantin mit einer Einschränkung der häuslichen Arbeit zu mindestens einem Drittel, und damit mit einem monatlichen Haushaltsführungsschaden in Höhe von mindestens 430,00 € zu rechnen.

3) Unsere Mandantin zahlte für den Einsatz der krebserregenden Implantate umgerechnet mindestens 2.700,00 €. Unsere Mandantin ist hierbei für den vollen vergeblich aufgewandten Betrag zu entschädigen, da sie kein Interesse am Erhalt der krebserregenden Implantate hat, oder nachvollziehbarer Weise haben könnte.

4) Unsere Mandantin wird mit größter Wahrscheinlichkeit aufgrund des Einsatzes der krebserregenden Implantate im Laufe ihres Lebens noch weitere materielle und/oder immaterielle Folgeschäden erleiden, deren Form und als Schmerzensgeld bezifferbare Höhe derzeit noch nicht absehbar sind.

Derartige noch unbezifferbare materielle und immaterielle Zukunftsschäden unserer Mandantin sind derzeit mindestens mit einem Wert in Höhe von 10.000,00 € anzusetzen.

Sie sind daher aufgefordert, bis spätestens zum 11.1x.2xxx schriftlich verbindlich zu erklären, dass Sie Ihre o.g. Herstellerhaftung dem Grunde und der Höhe nach entsprechend den Darstellungen dieses Schreibens anerkennen.

Sollten Sie dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen, werden wir im Interesse unserer Mandantin weitere rechtliche Schritte bis hin zu einer Klageerhebung gegen Sie einleiten.

Mit freundlichen Grüßen,

Patientenanwalt AG

Der Beitrag Klage gegen Allergan wegen Krebs – großzelliges T-Zell-Lymphom erschien zuerst auf PATIENTENANWALT AG.

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