Was tun bei Rücktritt des Versicherers bei falscher/ unvollständiger Beantwortung der Gesundheitsfragen im Versicherungsantrag?
OLG Hamm: Netzhautablösung zu spät erkannt – Patient erhält 15.000 € Schmerzensgeld
Überkronung der Zähne nicht kunstgerecht – 16.000 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz
PIP- Prozess geht in die nächste Runde
Amputation des linken Zeigefingers. Der Mandantin werden 30.000 Euro zugesprochen
50.000,- Euro Schmerzensgeld für fehlerhafte Schulteroperation
Das Nachbesserungsrecht des Zahnarztes ist begrenzt
6.800 € Schadensausgleich nach Skiunfall
BGH: Widersprüchliche Gutachten müssen von Amts wegen aufgeklärt werden
Karpaltunnelsyndroms – eine fehlerhafte Behandlung
Zahnarzthonorar höher als im Heil- und Kostenplan angegeben
Notwendigkeit einer zahnärztlichen Behandlung – Private Krankenversicherung verweigert zunächst Kostenübernahme
Die ärztliche Schweigepflicht
Überkronung der Zähne nicht kunstgerecht – 16.000 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz
PIP- Prozess geht in die nächste Runde
OLG Hamm: Netzhautablösung zu spät erkannt – Patient erhält 15.000 € Schmerzensgeld
15.000 € hatte das Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil (Az.: 26 U 28/13) einem Patienten zugesprochen, nachdem die behandelnden Ärzte bei ihm eine Netzhautablösung zu spät erkannten.
Als der Kläger bemerkte, dass er auf seinem rechten Auge nicht mehr richtig sehen konnte, begab er sich in augenärztliche Behandlung. Diagnostiziert wurde sodann ein Netzhautloch sowie eine Glaskörperblutung, was die Ärzte veranlasste dies mit einer sogenannten Laserkoagulation zu behandeln. Diese wurde zweimal wiederholt. Allerdings unternahm man während des gesamten Behandlungszeitraums, der mehrere Tage andauerte, keine Ultraschalluntersuchung. In der Folgezeit kam es dann zu einer Ablösung der Netzhaut, welche in einer Augenklinik im Wege einer Operation sofort behandelt wurde. Jedoch konnte dadurch die Sehkraft nicht mehr verbessert werden. Da der Kläger nun dauerhaft eine um 90 % verminderte Sehkraft davon trug, ging er gegen die Ärzte, die ihn vor dem Aufenthalt im Klinikum behandelten, gerichtlich vor. Dabei machte er insbesondere Schmerzensgeld geltend, weil seiner Ansicht nach er nicht täglich von den Ärzten kontrolliert und frühzeitig zu einer Operation in die Augenklinik überwiesen wurde.
Zu Recht habe der klagende Patient Anspruch auf Schadensersatz – insbesondere auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 € – entschied das Oberlandesgericht Hamm. Auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens sei nämlich eine wiederholte Behandlung mit einer Laserkoagulation nicht mehr angezeigt gewesen. Zu spät sei vielmehr der Patient an einen Augenchirurgen überwiesen worden, so die Richter. Überdies hätten die Ärzte den Patienten nicht hinreichend bezüglich des Zustandes der Netzhaut untersucht, indem schon zu Beginn keine Ultraschalluntersuchung unternommen wurde.
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Überkronung der Zähne nicht kunstgerecht – 16.000 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz
Der Kläger war bereits fast 20 Jahre lang in zahnärztlicher Behandlung beim Beklagten (der das vollste Vertrauen seines Patienten genoss), als er in den Jahren 2008 bis 2009 eine Komplettsanierung seines Gebisses durchführen ließ- in erster Linie durch Überkronung.
Im Jahre 2009 brachte der Beklagte auf einem Zahn eine Krone auf, welche bereits wenige Tage später heraus fiel. Auch an weiteren Zähnen waren Nachbehandlungen der zahnärztlichen Arbeiten des Beklagten vonnöten, da der Beklagte einige Kronen nicht passgenau angebracht hatte und sich einige Kronen später lockerten. An einem Zahn entstand eine stark schmerzende Entzündung, derentwegen der Kläger über mehrere Wochen Antibiotika einnehmen musste. Allein wegen der Nachbehandlung dieses Zahnes musste der Kläger insgesamt 12 Termine beim Beklagten wahrnehmen. Die Schmerzen waren außerordentlich heftig und erstreckten sich weit über ein halbes Jahr. Ein Zahn musste extrahiert und durch eine Prothese ersetzt werden. Der durch den Beklagten angefertigte Zahnersatz musste entfernt und prothetisch neu versorgt werden.
Nachdem der Beklagte außergerichtlich seine Haftung ablehnte und jedwede Schuld von sich wies, reichten wir für den Kläger vor dem Landgericht Mannheim Klage ein. Röntgenbilder waren dem Beklagten “abhanden gekommen”, sodass die gerichtlichen Sachverständigen ihre Begutachtung anhand der von den Nachbehandlern gefertigten Röntgenbildern vornehmen mussten. Die gerichtlichen Sachverständigen konnten trotzdem feststellen, dass mehrere Zähne des Klägers bereits vor der Gebisssanierung kariös gewesen sein müssen und die Kronen ohne vorherige Kariesbehandlung nicht hätten aufgesetzt werden dürfen. Der Beklagte habe auch Wurzelkanalbehandlungen nicht kunstgerecht durchgeführt, sodass sich durch Knochenauflösung eine röntgenologische apikale Aufhellung gebildet habe.
Im Prozess ließ sich der Beklagte schließlich (nach persönlicher Anhörung der gerichtlichen Sachverständigen) auf einen Vergleich ein, durch welchen er sich verpflichtete, dem Kläger als Entschädigung für die erlittenen Schmerzen bei den Behandlungen und Nachbehandlungen und für die entstandenen materiellen Schäden einen Betrag in Höhe von 16.000 Euro zu zahlen.
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50.000,- Euro Schmerzensgeld für fehlerhafte Schulteroperation
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 01.07.2014, Aktenzeichen: 26 U 4/13, der Klägerin 50.000,- Euro Schmerzensgeld aufgrund eines groben Behandlungsfehlers mit der Folge des fast vollständigen Funktionsverlustes einer Schulter zuerkannt.
Die Klägerin ließ in der Klinik der Beklagten einen Eingriff vornehmen, bei dem eine Acromioplastik durchgeführt wurde. Das OLG schloss sich der Auffassung des hinzugezogenen orthopädischen Sachverständigen an, wonach die offene Schultergelenksoperation bereits als solche nicht die Methode der Wahl gewesen sei. Orthopädischer Standard sei in einem solchen Fall ein endoskopischer Eingriff zur Entfernung des Schleimbeutels und zur Dekompression der Enge im Schultergelenk. Der MRT-Befund habe eine deutliche krankhafte Veränderung des Schultergelenks gezeigt. Bei einer solchen Normabweichung sei eine offene Operation kontraindiziert.
Zudem habe ein Behandlungsfehler darin gelegen, dass intraoperativ wesentliche Teile des Schulterdachs abgetragen worden seien. Durch Abtragung der Kante des Schulterdachs habe der Operateur eine Engstelle in der Schulter beseitigen wollen. Die Engstelle aber habe nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht im, sondern unterhalb des Schulterdachs gelegen. Hierbei sei das Schulterdach durch die nicht indizierte Abtragung unnötig zerstört worden. Dies sei auch der Hauptgrund für die eingetretene Funktionsaufhebung der Schulter und die Unbeweglichkeit des linken Arms.
Quelle: OLG Hamm
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Amputation des linken Zeigefingers. Der Mandantin werden 30.000 Euro zugesprochen
Mit monströser Schwellung des zweiten Fingers der linken Hand stellte sich die Patientin im Krankenhaus der Beklagten vor. Die Infektion des Fingers wird dort nicht unter Kontrolle gebracht, weshalb der Finger amputiert werden muss.
Der gerichtlich bestellte Sachverständige stellt erhebliche Abweichungen vom fachärztlichen Standard fest und bestätigt grobe Behandlungsfehler. So wurde die Schwere des Infekts nicht rechtzeitig erkannt und nicht ausreichend radikal behandelt bzw. debridementiert, obwohl die eingeholten Laborwerte ein deutlich erhöhtes CRP zeigten.
Bei ausreichender Behandlung mit rechtzeitiger Antibiose wäre der Infekt des Fingers folgenlos ausgeheilt.
Unter Einbeziehung eines Schmerzensgeldes, eines Haushaltsführungsschadens sowie der Abgeltung sonstiger, bislang nicht bezifferbarer Zukunftsschäden, schließen die Parteien des Arzthaftungsprozesses einen gerichtlichen Vergleich mit welchem der geschädigten Patientin 30.000 zugesprochen werden.
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Das Nachbesserungsrecht des Zahnarztes ist begrenzt
Der Zahnarztvertrag ist kein Werkvertrag, weshalb ein Erfolg grundsätzlich nicht geschuldet ist.
Wenn jedoch der Zahnarzt z. B. die Passgenauigkeit der Implantate nicht sofort herbeiführen kann, steht dem Zahnarzt ein Nachbesserungsrecht zu.
Das bedeutet, dass sich der Patient in einem solchen Fall erst noch einmal an seinen Zahnarzt wenden muss, bevor er sich an einen anderen Zahnarzt wenden kann oder Ansprüche geltend machen kann.
So sind Druckstellen, Lockerungserscheinungen oder Beweglichkeit im Mundbereich von diesem Nachbesserungsrecht umfasst.
Das Nachbesserungsrecht des Zahnarztes ist jedoch begrenzt.
Ein Nachbesserungsanspruch entfällt, wenn eine Weiterbehandlung des Patienten unzumutbar ist oder die prothetische Leistung irreparabel fehlerhaft ist.
In einem unserer Fälle musste ein Mandant bezüglich seiner Prothese in zwei Jahren über 36-mal nachbehandelt werden, da die Prothese nie richtig saß. Auch wurde dem Mandanten nicht mitgeteilt, wann mit einer Besserung zu rechnen ist, bzw. wie viele Termine dieser noch durchstehen muss.
In diesem Fall ist das Vertrauensverhältnis zwischen Zahnarzt und Patient nicht mehr existent. Dem Mandanten war es unzumutbar, den Zahnarzt weiterhin aufzusuchen. Er macht nun Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen seinen Zahnarzt geltend.
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